Anwältin Ulrike Becker

Ihre Fachanwältin für Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Davon umfasst sind aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

In folgenden Bereichen berate und vertrete ich Sie qualifiziert, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich:
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Lassen Sie sich von mir kompetent und erfolgreich vertreten

Unterhalt

Die Folgen einer Scheidung haben finanzielle Auswirkungen für beide Ehepartner.  Bereits mit der Trennung müssen zahlreiche Fragen, insbesondere zum Trennungs- und Kindesunterhalt geklärt werden. Diese finanziellen Folgen einer Trennung gehören wohl zu den größten Sorgen der Beteiligten.

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Wie berechnen sich die Unterhaltsansprüche?

Die genaue Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich nach zahlreichen Faktoren, unter anderem nach dem Bedarf und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder (Kinder und Ehepartner), nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles bzw. Ehepartners. Auch sonstige Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen werden in gewisser Weise zu berücksichtigt.

Wieviel Unterhalt steht mir und meinen Kindern zu, wie lange und wieviel Unterhalt muss ich bezahlen?

Diese Fragen entscheiden nach der Scheidung über den künftigen finanziellen Gestaltungsspielraum und sind deshalb essenziell. Als erfahrene Anwältin für Familienrecht navigiere ich Sie durch die komplexen Regelungen des Unterhaltsrechts und sorge dafür, dass Ihre finanzielle Zukunft gesichert ist.

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Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen

Vertragliche Regelungen in der Partnerschaft

Es ist in der Regel ratsam, die Folgen einer Ehe oder Partnerschaft vertraglich zu regeln. So sind die Interessen beider Partner bestmöglich geschützt, sollte es zu einer Trennung bzw. Scheidung kommen.

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Welchen Folgen regelt ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag oder eine andere vertragliche Regelung sind besonders dann wichtig, wenn einer oder beide Ehepartner über ein Vermögen verfügen. Auch darüber hinaus kann ein Ehevertrag die Folgen der Ehe und die Folgen bei einer Scheidung angemessen regeln. Dazu gehören insbesondere Fragen zum Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und zum Versorgungsausgleich. Bei Abschluss eines Ehevertrages sollten aber auch die steuerlichen und erbrechtlichen Aspekte mit berücksichtigt werden.

Warum die fachliche Beratung bei der Formulierung eines Ehevertrages besonders wichtig ist!

Auch wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, kann dieser gerichtlich überprüft werden, zum Beispiel dann, wenn bei Vertragsabschluss die Vertragspartner ungleiche Verhandlungspositionen innehatten.

Sorgen Sie vor!
Ich berate Sie erfahren und fachkundig rund um das Thema Ehevertrag und formuliere für Sie einen individuellen Ehevertrag
bzw. eine Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung.
Besprechungstermine auf Wunsch in Ahlen, Everswinkel oder Warendorf.

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Sorge- und Umgangsrecht

Alleiniges, gemeinsames Sorgerecht und Umgangsregelungen

Steht eine Trennung oder Scheidung an, treten Fragen des Sorge- und Umgangsrechts in den Vordergrund. Bei allen Regelungen steht das Kindeswohl im Vordergrund. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht kann ich Sie in allen rechtlichen Fragen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht außergerichtlich und gerichtlich umfassend beraten.

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Wer wird das Sorgerecht für die Kinder nach einer Scheidung erhalten?

Bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung bestehen? Bei welchem Elternteil wohnt das Kind bzw. die Kinder? Wenn sich beide Elternteile angemessen verständigen können, kann das gemeinsame Sorgerecht beibehalten und die Frage des Aufenthaltes einvernehmlich geregelt werden. Ist das nicht der Fall, sollte eine außergerichtliche Vereinbarung angestrebt und erst im letzten Schritt ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

Gemeinsames Sorgerecht bei unehelichen Kindern

Bei unehelichen Kindern haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben oder eine solche notariell haben beurkunden lassen. Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch, wenn sie nach der Geburt des gemeinsamen Kindes heiraten oder wenn das Familiengericht den nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Wie wird das Umgangsrecht mit den Kindern geregelt?

Auch dem Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht wohnt, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Auch hier sollte eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist, sollte ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

Wie ist die Umgangsregelung bei einem Umzug ins Ausland?

Problematisch wird eine Umgangsregelung dann, wenn beispielsweise ein Elternteil nach der Trennung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder aber weiter wegzieht. In solchen Fällen bedarf es jeweils einer konkreten Einzelfallklärung. Dabei müssen gegebenenfalls auch die Umgangskosten bei der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Sie haben Fragen zum Thema Sorge- und Umgangsrecht oder benötigen eine ausführliche Besprechung?
Vereinbaren Sie einen Termin in Ahlen, Everswinkel oder Warendorf.

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Vaterschaft

Die Klärung der Vaterschaft ist für die ganze Familie von großer Bedeutung. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, der rechtliche Vater möchte Gewissheit, ob er auch der biologische Vater ist und für die Mutter ist die Klärung dieser Frage u. a.  finanziell relevant.

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Die Anerkennung der Vaterschaft

Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, gilt der Ehegatte laut Gesetz als Kindsvater; auch dann, wenn er nicht der biologische Vater ist. Er wird in die Geburtsurkunde eingetragen und ist gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, muss der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen. Dazu ist auch die Zustimmung der Mutter erforderlich. Grundsätzlich kann die Anerkennung der Vaterschaft auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. 

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt entweder freiwillig oder im Rahmen eines gerichtliches Verfahren. Wer seine Vaterschaft freiwillig anerkennen lassen möchte, kann sich  zum Beispiel an das örtliche Jugendamt wenden. Dort ist die Anerkennung kostenlos. Sollten die Kindseltern zu diesem Zeitpunkt nicht miteinander verheiratet sein, könnte gleichzeitig eine Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben und beurkundet werden. Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, dann kann sie im Rahmen eines  gerichtliches Verfahren festgestellt werden.

Wichtig zu wissen: Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in bestimmten Fällen auch die Zustimmung des Kindes und des Ehepartners der Mutter erforderlich.

Welche Folgen hat die Vaterschaft?

Indem der Vater die Vaterschaft anerkennt, übernimmt er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind. Neben den Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind kann sich auch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter ergeben, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Die Anerkennung der Vaterschaft hat auch erbrechtliche Folgen. Neben der gesetzlichen Erbenstellung zählt das Kind dann zu den pflichtteilsberechtigten Personen.

Bei der Beurkundung der Vaterschaft durch das Jugendamt erfolgt eine Belehrung über die rechtlichen Folgen der Vaterschaft. Es ist jedoch ratsam, sich bereits zuvor dazu ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Denn ein Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft wegen Irrtums kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Vaterschaft beenden kann man dann nur noch im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens.

Kann man die Vaterschaft anfechten?

Eine Anfechtung der Vaterschaft kommt nur dann in Betracht, wenn der rechtliche Vater nicht auch gleichzeitig der biologische Vater ist. Die Anfechtung kann nur vor einem Familiengericht erfolgen. Die anfechtende Person muss vor dem Gericht schlüssig darlegen, aus welchem Grund die Vaterschaft angezweifelt wird. Dazu kann ein Vaterschaftstest vorgelegt werden oder bspw. ein Beleg über eine bestehende Zeugungsunfähigkeit. Zweifel oder bloße Vermutungen, bspw. aufgrund einer angeblich fehlenden Ähnlichkeit, sind nicht ausreichend.

Wichtig zu beachten: Die Anfechtung der Vaterschaft muss binnen zwei Jahren gerichtlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Anfechtungsfrist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

Ist die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, entfallen die Unterhaltsverpflichtungen mit sofortiger Wirkung. Gleiches gilt für das Sorgerecht und für die erbrechtlichen Folgen der Vaterschaft.

Da nicht immer alle Beteiligten mit einem Vaterschaftstest einverstanden sind, sieht das Gesetz in § 1598 BGB einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vor. Das bedeutet, dass Vater, Mutter oder Kind einen Vaterschaftstest verlangen und die Einwilligung der anderen Beteiligten einfordern können.

Holen Sie fachkundigen Rat ein!

Klärung, Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft kann für die betroffenen Personen existenziell sein. Ich berate Sie ausführlich zu all diesen Themen und vertrete Sie auch vor Gericht. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in Ahlen, Everswinkel oder Warendorf.